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Allgemeine Geschäftsbedingungen 
FÜR FOTOGRAFEN
(Auftragsaufnahmen)

AGB


Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.

Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des

Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff

UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)

gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem

Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und

innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen

etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang

maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offen

gelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung

gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage),

nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke

als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung

etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk

im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),

insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem

eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht,

Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen

ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des

§ 74 Abs. 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung

dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck

erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße

Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.

2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei

kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare

auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht

dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene

Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner

nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners

zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart

ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes

2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise

(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner

ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar

insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle

bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts

oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände

(z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder

Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich

schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041

ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete

Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage

für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen

(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige

seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten

und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.

Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere

nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle,

Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn

und Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener

Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene

Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag

auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der

Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art

der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl

der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen)

Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen

Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen

sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des

Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von

Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich

und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung

als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch

durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen

abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche

Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht

als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger

Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material

urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn

(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu,

wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf

das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen,

Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt,

sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen

gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind

im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen

Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen

Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte

des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt

erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich

erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten

zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen

Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen

im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in

vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen

gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall

der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen

Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem

Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als

immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens

(§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts

(§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung

eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.

Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar

nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart

wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur

Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der

Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung

erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des

Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter

Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar

gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach

Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche -

Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag

als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr

die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte

Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen

zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies

erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Panorama Stitching Service

10.1. Die von uns angefertigten Panoramen sind vom Auftraggeber ausnahmslos VOR Veröffentlichung auf Mängel, Urheberrechtsverletzung und sonstige Beanstandungen zu kontrollieren.

10.2. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich

und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung

als auftragsgemäß erbracht.

10.3. Wir übernehmen keine Haftung für Bildinhalte der ausgegebenen Panoramen im Zuge des Stitching Service.

10.4. Das verarbeitete Bildmaterial darf erst nach deren vollständiger Begleichung der offenen Rechnung, verwendet und veröffentlicht werden.

10.5. Bei Stornierten Aufträgen oder Aufträgen für die der Kunde sein Geld zur Gänze rückerstattet bekommt dürfen nicht verwendet oder veröffentlicht werden.

10.6. Wir behalten uns eine Verarbeitungszeit von 20 Werktagen vor und übernehmen während dieser Frist keine Haftung für nicht realisierbare Abgabetermine seitens des Auftraggebers.

10.7. Wir behalten uns vor, Aufträge während der ersten 5 Werktage ohne Begründung abzulehnen.

10.8. Fehler in Fertigen Panoramen, die dem Ausgangsmaterial zugrunde liegen, weil diese unzureichend angefertigt wurden, können nicht beanstandet werden.

10.9. Im Fall der Mangelhaftigkeit unserer seits steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch uns zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu.

10.10. Der Auftraggeber ist für das bereitgestellte Bildmaterial verantwortlich und muss sich gegen Verlust dessen, selber absichern.

10.11. Abschnitt 10.1. – 10.10. beziehen sich ausschließlich auf unseren

Stitching Service, bei welchem mehrere Fotoaufnahmen, die vom exakt selben Standpunkt (Nodalpunkt) und im vollem Blickwinkel von 360°(-Nadirbereich), aufgenommen wurden, zu einem sphärischen Panorama zusammengefügt werden. 


11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung

können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

11.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung

für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer

ist. Im Übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen

Kaufrecht vorgeht.

11.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

11.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen

des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags)

berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

11.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß

hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten

Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).